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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1.1 manage line, IT-Services und Vertrieb, im folgenden mit manage line bezeichnet, schließt Verträge über die Lieferung von Soft- und Hardware, Softwarewartung, Bedienungsanleitungen und Bedienungshandbüchern sowie sonstigen Produkten, Neben- und Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten somit für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.1.1 Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, dass sie in vollem Umfang zu 100% fehlerfrei läuft.

1.2 Als Software im Sinne dieser Bedingungen gelten neben der eigentlichen Software, Programmdokumentationen, Anleitungen, Bedienungshandbücher und Softwarewartung mit Ausnahme der Datenträger und des sonstigen Zubehörs.

1.3 In Prospekten, Anlagen, Dokumentationen, Anleitungen und Handbüchern enthaltene Angaben wie auch Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus diesen Unterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Diese Angaben enthalten Beschreibungen, jedoch keine Zusicherung von Eigenschaften, soweit sich aus diesen Angaben nicht ausdrücklich etwas anders ergibt. Bestellungen, mit Ausnahme von Bargeschäften, bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch manage line. Lehnt manage line nicht binnen 4 Wochen ab Bestellungseingang die Bestellung ab, so gilt der Auftrag als erteilt.

1.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen oder Zusicherungen von Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie von manage line schriftlich vereinbart, bzw. schriftlich bestätigt worden sind. manage line behält sich die Änderung, insbesondere die Weiterentwicklung seiner Produkte vor.

1.5 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Nutzung von gelieferter Software zu den folgenden Lizenzbedingungen:

1.5.1 Gelieferte Software ist Eigentum von manage line oder deren Lieferanten und ist durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften gegen Kopieren geschützt. Wenn die Software nicht mit einem technischen Schutz gegen Kopieren ausgestattet ist, darf der Anwender entweder (a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke machen oder (b) die Software auf eine einzige Festplatte übertragen, sofern er das Original ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Er darf weder Handbücher des Produkts noch anderes schriftliches Begleitmaterial zur Software kopieren.

1.5.2 Die Software darf weder vermietet noch verliehen werden. Der Anwender darf jedoch die Nutzungsrechte auf Dauer an einen anderen übertragen, vorausgesetzt, daß alle Kopien der Software und das gesamte schriftliche Begleitmaterial übertragen wird und der Empfänger sich mit den hier festgelegten Lizenzbedingungen einverstanden erklärt. Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Deassemblieren (reverse engineering) der Software ist nicht gestattet. Eine Übertragung muss die letzte aktualisierte Version und alle früheren Versionen umfassen.

1.5.3 Mit dem Erwerb der Software erhält der Anwender die Berechtigung (Lizenz), eine Kopie des Produktes das mit dieser Lizenz erworben wurde, auf einem Einzelcomputer (Einplatzsystem) unter der Voraussetzung zu benutzen, daß die Software zu jeder beliebigen Zeit auf nur einem einzigen Computer verwendet wird. Bei Erwerb von Mehrfachlizenzen (Netzwerke) dürfen immer nur höchstens so viele Kopien in Gebrauch sein, wie Lizenzen erworben wurden. Wenn die voraussichtliche Zahl der Benutzer der Software die Zahl der erworbenen Lizenzen übersteigt, so sind angemessene Mechanismen oder Verfahren bereitzuhalten, die sicherstellen, daß die Zahl der Personen, welche die Software gleichzeitig benutzen, die Zahl der erworbenen Lizenzen nicht übersteigt. Die Software ist auf einem Computer in Gebrauch, wenn sie in den Hauptspeicher (RAM) geladen oder auf einem Permanentspeicher (Festplatte, Diskette oder anderes Speichermedium) dieses Computers gespeichert ist. Eine auf einem Netzwerkserver zu dem alleinigen Zweck der Verteilung an andere Computer installierte Kopie gilt als nicht in Gebrauch.

2.1 An die bei Auftragserteilung jeweils geltenden Preise bzw. Preislisten hält sich manage line 4 Monate ab Auftragserteilung gebunden. Sind längere Liefertermine bzw. Lieferfristen vereinbart, so gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarung die jeweils am Liefertage geltenden Preise bzw. Preislisten.

2.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige abweichend vereinbarte Nachlässe zzgl. der bei Auftragserteilung jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Nicht in den jeweils gültigen Preisen enthalten sind - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen oder anders lautender Angebote - die Kosten für Verpackung, Porto, Nachnahme, Zoll u. ä. Gebühren, Frachtkosten, Versicherungskosten oder sonstige durch die Versendung oder Verfrachtung bedingte Kosten.

2.3 Bei Auslands- oder Wechselkursgeschäften gelten die jeweils am Verkaufsort geltenden Preise nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 2.1 und 2.2.

3.1 Hinsichtlich Fälligkeit und Zahlung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit individuell nichts abweichendes vereinbart worden ist.

3.2 manage line behält sich die Ablehnung von Wechseln und Schecks ausdrücklich vor; deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3.3 Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Zahlung durch Scheck/Wechsel bis zu deren Einlösung) das Eigentum von manage line.

3.4 Befindet sich der Besteller mit Zahlungen im Verzug, so ist manage line berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.

3.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, daß diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu bestätigen.

4.2 Bei höherer Gewalt, Streik, unverschuldetem Unvermögen auf Seiten von manage line oder eines ihrer Lieferanten sowie ungünstigen Wetter- bzw. Witterungsverhältnissen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

4.3 Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, wenn manage line und/oder ihre Erfüllungsgehilfen diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen. Evtl. bestehende Ersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen und/oder Zulieferer tritt manage line an den Auftraggeber zum Zwecke der Geltendmachung ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Lassen sich die abgetretenen Ansprüche nicht realisieren, so leben die entsprechenden Ansprüche gegenüber manage line wieder auf.

4.4 Macht der Besteller von vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung irgendwelcher Lieferzeiten oder Lieferfristen zu.

4.5 Wenn der Besteller - unbeschadet vorstehender Regelungen - einen vertraglich oder gesetzlich bestehenden Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens geltend machen will, und macht der Besteller das Entstehen eines solchen Verzugsschadens hinreichend glaubhaft, so wird die Höhe des Schadens auf 0,5% der jeweiligen Teillieferung bzw. nicht erbrachten Lieferung pro vollendete Woche, höchstens jedoch 5% des für die rückständige Lieferung vereinbarten Nettopreises, beschränkt, und zwar des Teils der Software, der wegen des Verzugs nicht nutzbar ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5.1 Entspricht die gelieferte Software nicht dem vertraglichen Leistungsumfang oder treten sonstige Fehler in der überlassenen Software auf, so ist der Besteller verpflichtet, dies manage line unverzüglich und schriftlich in nachvollziehbarer und programmtechnisch reproduzierbarer Weise anzuzeigen.

5.2 Gemäß Ziffer 5.1 gerügte Software ist zum Zwecke der Überprüfung und Nachbesserung auf Kosten des Bestellers an manage line zu senden. manage line ist verpflichtet, in berechtigten Fällen kostenlos Nachbesserung zu leisten. manage line ist jedoch auch berechtigt, die Nachbesserung durch Lieferung einer neuen, gleichwertigen Software zu leisten.

5.3 Eine Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Software, Programme, Programmteile oder Produkte, die vom Besteller geändert wurden oder auf nicht vereinbarter und von manage line nicht freigegebener Hardware betrieben werden. Eine Gewährleistung entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware oder Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereiches von manage line liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn manage line die Möglichkeit verweigert wird, die Ursache des gerügten Fehlers zu untersuchen.

5.4 Die Gewährleistung beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 6 Monate ab Vertragsabschluss betreffend die entsprechende Software. Für fremde Produkte gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers oder Zulieferers.

5.5 Gelingt manage line die Nachbesserung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zugang der schriftlichen Rüge, so ist der Besteller berechtigt, unter Wahrung der Rechte von manage line gem. Ziffer 5.2 nach seiner Wahl darüber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die betreffende Software zu verlangen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein Fall gem. Ziffer 5.3 vorliegt.

5.6 Macht der Besteller Gewährleistungsrechte geltend, so hat dies keinen Einfluss auf weitere, zwischen ihm und manage line bestehende Verträge.

5.7 Soweit in den vorstehenden Bestimmungen Rechte aus Lieferverzögerung, Nichterfüllung, Mängelbeseitigung oder sonstigen Verpflichtungen nicht ausdrücklich zugestanden werden, so sind andere und/oder weitergehende Ansprüche - insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten oder aus anderen finanziellen Verlusten - in jeder Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder außervertraglicher Haftung.

Soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird, beschränkt sich der Umfang des Ersatzanspruches auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und insgesamt höchstens auf einen Betrag in Höhe des jeweiligen Nettoauftragswertes. Der Besteller stellt manage line von allen Ansprüchen Dritter frei, die über Haftungsumfang und Haftungshöhe nach vorstehenden Bestimmungen hinausgehen. In jedem Fall ist die Haftung des geschäftsführenden bzw. der geschäftsführenden Gesellschafter sowie der anderen Gesellschafter auf den jeweiligen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung besteht nicht.

6.1 Erfüllungsort ist Schwerte. Soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehung für beide Teile das Amtsgericht Schwerte als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist oder dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat.

 

 

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Tel.: 0231 9776793


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